Sehr geehrter Herr Dr. Götz,
sehr geehrter Herr Vorsitzender des Braunkohlenausschusses, 

„Jeder darf seine Meinung äußern, das gehört zur Demokratie dazu“, so Ihre gestrige Stellungnahme zu der Demonstration der Kohle- und Tagebaugegner in Buir.

Diese Demonstranten haben jedoch nicht nur das Recht der freien Meinungsäußerung, sie haben durch die Besetzung der Wiese auch die Macht, Ihre Meinung gegen den Tagebau Hambach und gegen die Verlegung der A 4 auf dem Rechtswege durchzusetzen, auf meine Homepage: „Kreis Düren“ wird sinngemäß verwiesen. 

Mit der etwaigen Anfechtung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambaches ist zugleich verbunden das  subjektive öffentliche Recht auch zur Anfechtung des zugrunde liegenden Braunkohlenplanes Teilplan 12/1 Hambach. Dieser ist rechts-, sitten- und verfassungswidrig, weil der Braunkohlenausschuss es schuldhaft  unterlassen hat, das zulässige Gebiet für den Braunkohlentagebau entsprechend den zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen bis zur Waldgrenze des Hambacher Forstes, höchstens bis zur A 4 zu beschränken, der  Braunkohlenplan beruht noch auf den Verhältnissen von 1950.

Durch ihr „süßes Nichtstun“ haben die Mitglieder des Braunkohlenausschusses die Kosten des dann gebotenen Rückbaus des 150 Mio. – Projektes der neuen A 4  persönlich zu vertreten und dafür mit ihrem Privatvermögen einzustehen. 

… auch „das gehört zu einem demokratischen Rechtsstaat“!
… und dann geht es den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses „an den Kragen“! 

Mit freundlichen Grüßen


Gegen die Räumungsverfügung des Kreises Düren wird in Kürze beim Landrat des Kreises Düren der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Ordnungsverfügung gestellt. 

Die Räumungsverfügung ist auf der Grundlage falscher Tatsachen, unter Aus-nutzung von Zwangslagen, durch Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, unter Verstoß gegen elementare Rechts- und Verfahrensvorschriften sowie in Befangenheit des Landrates Spelthahn wegen seines Verhaltens in Zusammenhang mit dem sog. Indesee und wegen anderer in seiner Person begründeter Vorkommnisse und Gegeben-heiten zustande gekommen. Darüber hinaus sind Art. 5 GG: Recht der freien Meinungsäußerung, und Art. 20: Recht zum Widerstand, sowie andere Belange nicht in die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen einbezogen worden.

Der Antrag ist noch in Bearbeitung.

Kerpen-Buir, den 13.04.2013


Gegen die Ordnungsverfügung des Kreises Düren auf Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Merzenich, Gemarkung Morschenich, Flur 4, Flurstück 118, sowie weiter auf Untersagung der Errichtung weiterer baulicher Anlagen auf der Parzelle wurde heute Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Der bisherige Schriftverkehr mit dem Kreis Düren im Umfang von über 100 Seiten wurde der Klageschrift beigefügt.

Kerpen-Buir, den 12.04.2013



Dem Verwaltungsgericht Aachen ist heute vorsorglich bereits vorab angekündigt worden die etwaige Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Aachen verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage für den Fall, dass der Kreis Düren dem planmäßig heute oder morgen noch zu stellenden Antrag auf Widerruf der vorgenannten Ordnungsverfügung nicht stattgeben sollte. Aufgrund einer anderweitig veranlassten Zwangslage  sei eine frühzeitigere Bearbeitung der Sache nicht möglich gewesen.

Kerpen, 10.04.2013   



Aufforderung des Kreises Düren: "... die 19 baulichen Anlagen auf der Parzelle zu beseitigen oder beseitigen zu lassen".

Wann? Bis zum 19.04.2013

Wenn nicht: Zwangsgeld von 2.000 Euro

Mit weiterer Aufforderung des Kreises Düren ist mir untersagt worden, weitere "bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt geeignet sind, zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen". 

Wann? Ab "Sofort"

Wenn nicht: Zwangsgeld von je 500 Euro "für jeden Fall der Zuwiderhandlung".

Was der Kreis Düren von mir verlangt, kann ich weder tatsächlich noch rechtlich erfüllen:

Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Parzelle liegt nur teilweise bei mir, teilweise bei den "Besetzern".

Mit der Wiesenbesetzung üben die "Besetzer" nur ihr grundgesetzlich verankertes Recht auf Widerstand aus gegen jedermann, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wozu es in in NRW gewichtige Anhaltspunkte gibt, weil hier anscheinend der "Schwanz mit dem Hund wedelt":

Schwanz = RWE Power AG,

Hund = Ministerpräsidentin, Umweltminister, Landesbetrieb Straßenbau, Braunkohlenausschuss, Regionalrat, Bezirksregierung Köln, Bezirksregierung Arnsberg (vormals: Bergamt Düren) etc.

Die Landesbauordnung steht nicht über dem Grundgesetz (= höherrangiges Recht), der Räumungsverfügung liegt wohl die gegenteilige Auffassung zugrunde. 

Nach alledem bin ich für die Räumungsverfügung wohl offenkundig der falsche Adressat. 

Kerpen, den 04.04.2013


Vorladung der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises

Für Donnerstag, den 04.04.2013, habe ich eine Vorladung der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis zur "Vernehmung als Zeuge" erhalten.

28.03.2013



ACHTUNG! BITTE DIE NACHTRÄGE VOM 26.01.2013 WEITER UNTEN BEACHTEN!

Briefanschrift: Kreisverwaltung Düren, 52349 Düren, Email: S.Hutmacher@Kreis -Dueren.de , Fax: 02421/22-2741, Tel. 02421/22-2722

Aktenzeichen: 63-02720-12-10 hu, Ihr Schreiben vom 20.12.2012 an den Eigentümer der vom Protestcamp besetzten Parzelle Gemarkung Morschenich, Flur 4, Flurstück 118, Kurt Claßen, Kerpen-Buir*

Sehr geehrter Herr Landrat Spelthan,

in der Sache der beabsichtigten Aufgabe einer Ordnungsverfügung zur Räumung der vorgenannten Parzelle mit dem Protestcamp beantrage ich hiermit, als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen zu werden. Die etwaige Räumung des Protestcamps und die Absichtserklärung dazu hat für mich zumindest insofern rechtsgestaltende Wirkung, als durch die beabsichtigten Maßnahmen des Kreises Düren mein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) beeinträchtigt wird, ich bin Teilnehmer des Protest- und Widerstandscamps.**

Nach Art. 5, Abs.1, GG hat jeder Deutsche das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu verbreiten. Die Art der Meinungsäußerung: "Wort, Schrift und Bild", ist nur als beispielhaft anzusehen, und ist sinngemäß richtiger als eine Meinungsäußerung in "Wort, Schrift und in sonstiger Weise" zu verstehen. In sonstiger Weise ist auch eine Meinungsäußerung, die durch die Symbolkraft des Protestcamps zum Ausdruck gebracht wird als Zeichen gegen die Zerstörung des Hambacher Forstes, gegen den Braunkohletagebau Hambach, gegen die Verlegung der A 4 und der Hambachbahn, gegen die Umsiedlungen von Manheim und Morschenich etc. (ggf. zu ergänzen) und diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfahren.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze ((Art. 5 Abs. 2 GG). Allgemeine Gesetze können die Freiheiten der Meinungsäußerung jedoch nicht beliebig einschränken. Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen, die mit allgemeinen Gesetzen verfolgt werden. Bei der Abwägung im Einzelfall ist indessen der überragende Rang der Freiheiten des Absatzes 1 des Art. 5 GG zu berücksichtigen.

Zudem spielt die Funktion dieser Freiheiten eine Rolle. "Handelt es sich um einen Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht dies für den Vorrang des Rechtes auf freie Meinungsäußerung, hier durch das Protestcamp.

Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird verwiesen.

Es wird beantragt, Herrn Landrat Spelthan, den zuständigen Dezernenten, Herrn Martin Steins, sowie die zuständige Bereichsleiterin, Frau Rita Schrewentigges, vom Verfahren auszuschließen, sie werden wegen Befangenheit abgelehnt. Es liegen Umstände vor, die es rechfertigen, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Betreffenden zu haben:

Mit dem Anschreiben vom 20.12.2012 an den Eigentümer wurde die nachträgliche Genehmigung bereits verweigert ("... kann nicht in Aussicht gestellt werden..."), obwohl der Eigentümer und andere von der Räumung des Protestcamps in ihren Rechten (z.B. Art. 5 GG) Berührte sich noch nicht geäußert hatten. Wegen der besonderen Symbolkraft der Parzelle und des Protestcamps war schon bei Abgabe der Erklärung zur Räumungsabsicht nicht auszuschließen, dass - ungeachtet der ohnehin vorrangigen Rechte aus Art. 5 GG - auch eine Zulassung des Protestcamps gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt, nämlich Zulassung des Camps wegen seiner besonderen Zweckbestimmung (Symbol des Protestes und des Widerstands).

Auf die Äußerungen des Eigentümers, anderer Hinzugezogener einschließlich zurückgewiesener Hinzugezogener wird Bezug genommen, diese Äußerungen seien hiermit ausdrücklich auch zum Gegenstand dieses Antrages hier erklärt.

Mit freundlichen Grüßen

...

Hinweis I: Der Kreis Düren hat die Empfangsbestätigung meiner Stellungnahme vom 10.01.2013 verweigert. Zur Sicherung meiner Rechte wurde die Stellungnahme daraufhin nochmals per Telefax und mit Unterschrift an den Landrat übersandt, dies ist in jedem Falle ausreichend. Ggf. mag man durch Rückfrage beim Kreis Düren mit anschließender Fertigung einer Besprechungsnotiz anfragen, ob ggf. die Übersendung einer Email ausreichend ist.

Hinweis II: Diese Ausführungen können beliebig ergänzt oder erweitert, möglicherweise auch verkürzt, ggf. auf wenige Zeilen, reduziert werden.

Hinweis III: Ergänzungen und Erweiterungen können auszugsweise je nach Betroffenheit aus den nachfolgenden Ausführungen ergänzt und beliebig um weierer persönliche Ausführungen ergänzt bzw. erweitert werden. Derartige Ausführungen könnten die Rechtskraft der auf Art. 5 GG gestützen Beiziehungsgründe merklich erhöhen. 

Hierbei genügt bereits die mit dem Brief des Landrats bekundete Absicht zur Räumung des Protest- und Widerstandscamps, um einen zukünftig von der Räumungs- und Unterlassungsverfügung Betroffenen zum Beteiligten zu machen. Betroffener ist derjenige, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang der Räumungs- und Unterlassungsverfügung berührt werden könnten.

Rechtliche Interessen sind rechtlich geschützte Interessen, seien es materielle oder immaterielle, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Interessen. Dazu könnten z.B. auch gehören die vom Landrat in Bezug genommenen Interessen der "Aktivistin aus Münster", die "vor Ort" angab, "... dass sie Studentin sei und wann immer sie Zeit habe, mit ihrem Semesterticket anreisen würde, um sich aktiv an dem Protest zu beteiligen."

In diesem Sinne könnte auch Beteiligter jeder Bürger der Tagebaurandgemeinden sein, der sich ebenfalls an dem Protest (Art. 8 GG) und ggf. Widerstand (Art. 20 Abs. IV GG) gegen den Tagebau Hambach beteiligen möchte.
 
Weiter kommen als mögliche Beteiligte des Protestes und des Widerstandes gegen den Tagebau Hambach auch vom "Tagebau Garzweiler" betroffenen Bürger in Betracht, nach Angaben der RWE Power AG in ihrem Antrag auf Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach kann "wegen der Kohlequalitätsunterschiede" die Braunkohle aus dem Tagebau Garzweiler alleine nicht zur Stromerzeugung verwendet werden. Wird somit der Tagebau Hambach nicht mehr weiter betrieben, kann auch der Tagebau Garzweiler nicht mehr weiter betrieben werden.

Am 20.12.2012 hat der BUND Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben und bereits die Einstellung der "... laufenden Rodungen für den RWE-Braunkohlentagebau Hambach..." erreicht. Der Fortbestand des Protest- und Widerstandscamps kann somit auch den rechtlichen Interessen des BUND und seiner Mitglieder dienen, die ebenfalls anhörungsberechtigt sind.
 
Beteiligte des Verfahrens könnten auch werden die zurzeit 925 Unterzeichner der Petition gegen die Erweiterung des Tagebaus Hambach. 

Als weitere Beteiligte kommen die 260.000 Aktionäre der RWE AG in Betracht. Diese könnten ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Ende des Tagebaus Hambach haben, da die Stromerzeugung aus dem Braunkohle auf Dauer zunehmend unrentabler wird und ab 2012 und in den Folgejahren zu Verlusten führt, die die Dividende der Aktionäre schmälern, nach Presseangaben hat die RWE Power AG aufgrund dieser Verluste bereits sämtliche Gewerbesteuerzahlungen an die Tagebaurandgemeinden eingestellt und dies soll in den nächsten Jahren auch so bleiben.

Als Betroffene kommen darüber hinaus alle Bürger von NRW in Betracht, die im Falle einer Insolvenz der RWE Power AG möglicherweise die Kosten aus den sog. "Ewigkeitsschäden" und aus der Verfüllung von 10 Mrd. Kubikmetern des Restloches aus dem Braunkohlentagebau Hambach zu tragen haben. Dazu könnte weder die RWE Power AG noch die RWE AG in der Lage sein. Darüber  hinaus könnte die RWE AG sich diesen  Haftungsrisiken bereits durch Umstrukturierung des Konzerns mit Wirkung ab dem 01.01.2013 entzogen haben.


Es wurden gewichtige Erwägungen angeführt, die für einen sehr weitgehenden Bestandsschutz des Protest- und Widerstandscamps sprechen. Je mehr Anträge auf Hinzuziehung zum Verfahren gestellt werden, um so größer ist das Gewicht dieser Erwägungen. Darüber hinaus kann auch Akteneinsicht beantragt werden. Dennoch ist der Ausgang des Verfahrens als offen anzusehen.

Ungeachtet dessen ist  nach allem, was mir persönlich bislang bezüglich des Protestcamps und auch darüber hinaus in NRW widerfahren ist, mit einem gehörigen Maß an Wahrscheinlichkeit damit zur rechnen, dass das Camp auch   gegen Gesetz und Recht geräumt wird.

Bitte, geben Sie mir einen Hinweis, wenn Sie Mängel oder Fehler dieser Stellungnahme feststellen sollten, die Stellungnahme wurde unter Zeitdruck erstellt. Bezüglich der unprofessionellen Gestaltung meiner Homepage bitte ich um Verständnis, um rasch reagieren zu können, aber auch aus Kostengründen erstelle ich diese Homepage selbst.   

Kerpen-Buir, den 14.01.2013

Kurt Claßen

Nachträglich am 26.01.2013 ergänzt:

*Für denjenigen, der einen Befangenheitsantrag gegen den Landrat und/oder  andere Bedienstete des Kreises stellen möchte, könnte es angebracht sein, auf das Aktenzeichen und das Schreiben des Landrates vom 20.12.2012 keinen Bezug zu nehmen und statt dessen den Betreff z.B. etwa wie folgt zu verkürzen: "Protestcamp in Morschenich", dann weiß auch jeder, was gemeint ist.

**Als Teilnehmer des Protest- und Widerstandscamps sieht der Landrat wohl dessen zeitweilige Besucher an wie  z.B. die Studentin aus Münster, die sich am Wochenende im Camp aufhält. Zeitlich kann der Begriff des zeitweiligen Besuchers weit gefasst werden: Von wenigen Minuten, viertel-, halb- oder ganzstündig bis hin zu Tagen, Wochen und Monaten, mit/ohne Übernachtung, mit/ohne Unterbrechung.

  

Nachtrag vom 26.01.2013:

Es war beabsichtigt, zum 10.01.2013 etwa in folgendem Sinne die nachfolgende Stellungnahme an den Landrat des Kreises Düren abzugeben. Aus verschiedenen Erwägungen wurde die Stellungnahme bislang nicht abgegeben. Die Stellungnahme oder Teile davon könnten nach Art von Textbausteinen und ergänzt um eigene Ausführungen verwendet werden, um im Rahmen eines  Hinzuziehungsantrages Einwendungen gegen die Räumung des Protestcamps geltend zu machen. 

Sehr geehrter Herr Landrat Spelthan,

der Landrat, sein Dezernent sowie die zuständige Abteilungsleiterin werden wegen Befangenheit abgelehnt, sie sind vom Verfahren auszuschließen. Es liegen Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Beteiligten aufkommen lassen.

Sofortige Einstellung des Verfahrens zum Erlass einer Ordnungsverfügung zur Räumung des „Protest- und Widerstandscamp“ sei beantragt.

Das Verfahren verletzt in derart massiver Weise das Rechtsstaatsprinzip, dass eine Heilung der Mängel des Verfahrens als ausgeschlossen anzusehen ist. Darüber hinaus verletzt das Räumungsbegehren die Grundrechte der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungs-freiheit und unterdrückt das Recht auf Widerstand, das jeder Deutsche gegen jedermann hat, der es unternimmt, durch den Tagebau Hambach, die Verlegung der A 4, die Verlegung der Hambachbahn sowie der Umsiedlung von Manheim die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Diese grundrechtlich geschützten Rechte können durch eine Ordnungsverfügung des Kreises Düren nicht außer Kraft gesetzt werden. 

 Hilfsweise sei beantragt, das Protestcamp zuzulassen.

 1.) Die RWE Power AG hat das Waldbesetzercamp mit rd. 30-50 Zelten einschließlich einer mit dem Erdboden verbundenen Anlage, der zweigeschossigen Küche, ausdrücklich zulassen ("dulden") dürfen, ohne dass der zuständige Rhein-Erft-Kreis erkennbar eine "Ordnungsverfügung unter Androhung eines Zwangsmittels" aufgegeben hat.

Warum erhalte ich demgegenüber eine Räumungsverfügung mit Androhung von Zwangsmitteln. 

Gilt für den Kreis Düren anstelle des Gleichbehandlungsgrundsatzes das "Herrschaftssystem" der griechisch-antiken Götterwelt: "Quod licet Jovi (RWE), non licet Bovi (Bürger)"?

2.) Die in Bezug genommene Ortsbesichtigung des Kreises Düren hat am 12.12.2012 stattgefunden. Bereits 8 Tage später, am 20.12.2012, erklärt der Kreis Düren die Absicht der Räumung der Parzelle, verbunden mit der Ankündigung von Zwangsmitteln.

Die RWE Power AG durfte das Waldbesetzercamp mehr als 7 Monate bestehen lassen, ohne dass der Rhein-Erft-Kreis erkennbar Zwangsmaßnahmen zur Räumung in Erwägung gezogen hat und erst recht die RWE Power AG dazu aufgefordert hätte. 

Das verstehe ich nicht.

3.) Zur behaupteten "drohenden Zersiedelung des Außenbereichs" ist auf folgendes hinzuweisen: 

 In unmittelbarer Nachbarschaft der Parzelle wird ein  Sportflughafen mit einer Start- und Landebahn von ca. 400 m x 50-80 m und einer großen Flugzeughalle betrieben - etwas weiter weg vor der Brücke über die A 4 befindet sich eine verwahrloste Kiesgrube - an der Abzweigung zur Unterführung unter die A 4 liegt der Katharinenhof, ein ehemaliger Aussiedlerhof - vor der Unterführung unter der A 4 hat der Kleinkaliberverein („Waldgrün“?) sein Vereinshaus mit Schießstand - in westlicher Richtung wird das Kieswerk Collas betrieben - die A 4 und die Hambachbahn zerschneiden die Landschaft und den Wald in einen Nord- und in einen Südteil -  große Teilflächen des Hambacher Forstes werden von dem Eigentümer, der RWE Power AG, dem Verfall preisgegeben, z.B. rechts gegenüber dem Kieswerk Collas und weiter in der Verlängerung der Zufahrt zum Kieswerk links vor dem Pilgerkreuz nach Aldenhoven.

Aufgrund dessen erscheint nicht recht verständlich, warum das "Protestcamp" die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) befürchten lassen soll. Eine Zersiedelung des Außenbereichs ist bereits durch die genannten Objekte eingetreten. Ein Außenbereich, der bereits zersiedelt ist, kann nicht mehr zersiedelt werden. Das Gewicht der Belastung des Außenbereichs durch das Protestcamp ist zudem wesentlich geringer als z. B. die Belastung  des Außenbereichs durch die Fliegerhalle, die griffweise und ohne Anspruch auf sachliche Richtigkeit geschätzt einen Raum von ca. 1.500-3.000 qm einnimmt. Der massive Baukörper der Fliegerhalle zerschneidet den Außenbereich darüber mittig und sowohl vertikal als auch horizental, das Protestcamp befindet sich in einer Randlage.

 Weiter ist zu bedenken, dass die Wiese nicht verpachtet ist, brachliegt und landwirtschaftlich nicht genutzt wird.  

Die Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises wurde am 14.11.2012 um Stellungnahme zu der beabsichtigten vertragsmäßigen Überlassung der Wiese als "Protestcamp" gebeten (Datenanhang A), den Campern war zunächst das Angebot zur Überlassung der Wiese gemacht worden. Bedenken hat die Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises nicht geäußert. Die Ministerpräsidentin des Landes NRW und weitere Behörden und die RWE Power AG wurden ebenfalls unterrichtet, auf rechtliche Bedenken wurde nicht hingewiesen.    

Das Angebot auf vertragsmäßige Überlassung der Wiese wurde später nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl. Datenanhang B).

Die von den Campern wesentlich mitgetragene Demonstration vom 18.11.2012 (vgl. Datenanhang C) hat die letzten Tage Wirkung gezeigt: Der freie Zugang zum Hambacher Forst ist wieder eröffnet, die rechtlich zweifelhafte Straßensperre der RWE Power AG an der Autobahnabfahrt Buir Richtung Tagebaukante ist zwischenzeitlich aufgehoben und der dahinter liegende Wald wieder für die Öffentlichkeit geöffnet worden.

Dies lässt die ganz erhebliche Bedeutung eines Protestcamps vor Ort ebenso erkennen wie die zwischenzeitlich vom BUND erhobene Klage gegen den 2. Rahmenbetriebsplan Hambach, es erscheint ungewiss, ob ohne die Wirkung der Waldbesetzung und ohne die Fortsetzung des Protestcamps eine derartige Klage überhaupt erhoben worden wäre.
 
Für den Protest und Widerstand gegen den Tagebau Hambach, gegen die Verlegung der A 4, gegen die Umsiedlung von Manheim und Morschenich hat das Grundstück eine hohe Symbolkraft. Das Grundstück liegt im Abbaugebiet des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach. Gegen den Antrag auf Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach sowie gegen den Sonderbetriebsplanes zum 2. Rahmenbetriebsplan hat der Unterzeichner Einwendungen im Umfang von rd. 400 Seiten erhoben. Es wurde die Gesetz-, Verfassungs- und Sittenwidrigkeit dieser Vorhaben gerügt. Soweit bekannt, dürfte es kaum einen anderen unmittelbar vom 3. Rahmenbetriebsplan Hambach Betroffenen geben, der Einwendungen in diesem Umfang und in dieser Schwere gegen diese Pläne erhoben hat.
 
Das Protestcamp auf dem betroffenen Grundstück eröffnet die Möglichkeit, die Missstände rund um den Tagebau Hambach und um die RWE Power AG nachdrücklicher ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen und besser auf eine Veränderung dieser und anderer "dekadenter" Verhältnisse in NRW hinzuwirken.

Aus diesem Grunde kommt diesseits eine Räumung des Protestcamps kaum in Betracht. Aufgrund seiner besonderen, soeben beschriebenen Zweckbestimmung kann das Vorhaben "Protestcamp" in diesem Sinne nur auf dem Grundstück ausgeführt werden, auf dem sich das Protestcamp zur Zeit befindet. 

Zum Beweis der Tatsache, dass das Protestcamp nach seiner Zweckbestimmung nur auf dem betreffenden Grundstück mit einer solchen Wirkungskraft ausgeübt wird, sei beantragt, folgende Akten zum Verfahren beizuziehen und zugleich Einsicht in diese Akten zu gewähren:


- Einwendungen gegen den 2. und 3. Rahmenbetriebsplan Hambach mit aktueller
  Aktenlage,


- Einwendungen gegen die Änderung des Regionalplanes wegen des neuen BoA-  Plus-Kraftwerkes in Niederaußem mit aktueller Aktenlage

Sollten etwaige Rückfragen bestehen, so stehe ich hierzu gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
...